Die Kindertagespflege wird von vielerlei rechtlichen Regelungen gerahmt.

Grundsätzliches ist auf Bundesebene festgeschrieben. Konkretisiert und ausgeführt werden die Bundesgesetze in Landesgesetzen, Ausführungsvorschriften und kommunalen Satzungen. Lesen Sie im Folgenden Auszüge der wichtigsten für die Kindertagespflege relevanten Gesetze auf Bundesebene. Landesregelungen bzw. Verweise zu den Bundesländern finden Sie im Online-Handbuch Kindertagespflege (www.handbuch-kindertagespflege.de) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Kapitel 1.6


Auszüge aus Gesetzestexten, die für die Kindertagespflege relevant sind

Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Kinder- und Jugendhilfe (16.12.2008)

Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/

§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tages­pflege (§§ 22 bis 25).

§ 7 Begriffsbestimmungen

1. Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen .....

§ 22 Grundsätze der Förderung

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertages­pflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertages­pflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.  die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und ge­mein­schaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

2.  die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

3.  den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser mit­einander vereinbaren zu können.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geis­tige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

§ 23 Förderung in Kindertagespflege

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, de­ren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.  die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

2.  einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

3.  die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Un­fallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu ei­ner angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4.  die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange­messenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffent­lichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes be­stimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Per­sönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erzie­hungs­berechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nach­gewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Ta­gespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kinderta­ges­pflege

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffent­lichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förde­rung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kin­dertagespflege vorzuhalten.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.  diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2.  die Erziehungsberechtigten

a)   einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b)   sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbil­dung oder Hochschulausbildung befinden oder

c)   Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Bu­ches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu in­formieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestim­men, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauf­tragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten In­anspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorlie­gen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Ver­pflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.

(2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung,

1.  jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und

2.  jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand fest­zustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,

1.  deren Erziehungsberechtigte

a)   einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit auf­nehmen,

b)   sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbil­dung oder Hochschulausbildung befinden oder

c)   Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Bu­ches erhalten;

lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten;

2.  deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforder­liche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berück­sichtigen.

(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Be­richt über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.

§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Ver­bleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten For­men der Familienpflege geleistet werden.

§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.  ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

2.  daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall (...) 3. durch geeignete Pflegeper­sonen (...) geleistet. (...)

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Perso­nen Anwendung finden.

§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haus­halts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate be­treuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinn des Satzes 1 sind Personen, die

1.  sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperations­bereit­schaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen aus­zeichnen und

2.  über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfü­gen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nach­gewiesen haben.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwe­senden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine gerin­gere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädago­gische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder be­treut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestim­mung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffent­lichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Be­treuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

 

Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V)

Gesetzliche Krankenversicherung

 § 10 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

(…)

4.  nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5.  kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet

(…)

Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/

 

Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI)

Gesetzliche Rentenversicherung

 § 2 Selbständig Tätige

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.  Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tä­tig­keit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäfti­gen (...)

Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/ 

 

Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII)

Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert (…)

8.  a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Bu­ches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrecht­lichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches, (...)

Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_7/

 

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 01. Januar 2007

§ 1 Berechtigte

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Ar­beits­zeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht über­steigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine ge­eignete Ta­gespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozial­gesetz­buch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

§ 15 Anspruch auf Elternzeit

(4) (...) Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetz­buch ge­eignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. (...)

 

Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:

http://bundesrecht.juris.de/beeg/


Kindertagespflege-Film