Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstraße 74
12437 Berlin
Tel.: 030 / 78 09 70 69
E-Mail: info@bvktp.de
Seit seiner Gründung 1978 hat der Bundesverband für Kindertagespflege im Laufe der Geschichte seinen Namen geändert und vereinzelt seine Satzung den aktuellen Entwicklungen in der Jugendhilfe und der Vereinsorganisation angepasst.
Hier können Sie die aktuelle Satzung herunterladen.
Satzung des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. und 27. April 2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Bundesverband für Kindertagespflege e.V. Bildung, Erziehung und Betreuung.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(3) Der Aufsichtsrat im Sinne von § 11 (1) der Satzung ist ermächtigt, mit einstimmigem Beschluss die Satzung hinsichtlich des Sitzes § 1 (2) in der Weise zu ändern, dass der Sitz an einen anderen Ort in Deutschland verlegt wird.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
(1) Der Bundesverband setzt sich für die Rechte von Kindern zur Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten ein.
(2) Das Wohl des Kindes in allen Formen der Kindertagespflege steht im Mittelpunkt. Grundlage der Arbeit des Bundesverbandes sind die geltenden Gesetze des Bundes und der Länder sowie die UN-Kinderrechtskonvention.
(3) Der Bundesverband setzt sich für positive Lebensbedingungen der Kinder und ihrer Familien ein sowie für gute Rahmenbedingungen für die Arbeit der Kindertagespflegepersonen. Er trägt zum Erhalt und zur Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt bei.
(4) Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Der Bundesverband ist die Fachorganisation der Kinderbetreuung in Kindertagespflege. Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe repräsentiert und unterstützt er die fachliche Zielsetzung seiner Mitgliedsorganisationen.
Der Bundesverband ist gemeinnützig tätig. Er respektiert die Arbeit der Mitgliedsverbände in den Ländern und Kommunen, sowie der Fachberatungen und Fachdienste.
Der Bundesverband macht sich die Umsetzung der gesetzlichen Gleichrangigkeit der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ziel.
(2) Aufgaben des Bundesverbandes sind insbesondere:
1. Begleitung des Ausbaus der Kinderbetreuung in Kindertagespflege gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz/SGB VIII in der jeweils geltenden Fassung.
2. Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung zum Wohle der Kinder in der Kindertagespflege.
3. Förderung der fachlichen und methodischen Arbeit der Erziehung von Kindern in allen Formen der Kindertagespflege.
4. Anstoßen von und Mitwirken an politischen Initiativen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Perspektiven in der Kindertagespflege.
5. Weiterentwicklung von Konzeptionen zur Beratung und Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen und für die Beratung der Personensorgeberechtigten.
6. Fort- und Weiterbildung von Multiplikatoren.
7. Öffentlichkeitsarbeit zur Kindertagespflege
8. Förderung wissenschaftlicher Erkenntnisse und deren Transfer in die Praxis.
a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern, Kommunen sowie Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe.
b) Förderung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kindertagespflege.(3) Aufgaben des Bundesverbandes gegenüber seinen Mitgliedern:
1. Förderung der fachlichen und politisch-strategischen Arbeit zur Entwicklung der Kindertagespflege.
2. Beratung in fachlichen, rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
3. Unterstützung und Beratung der Landesverbände/Landesarbeitsgemeinschaften, Mitgliedsorganisationen und natürlichen Personen als Mitglieder.
4. Veröffentlichung und Bereitstellung von Informationsschriften des Vereins für die Öffentlichkeit und verschiedene fachliche Zielgruppen.
5. Förderung der Kooperation von Mitgliedern untereinander.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins sind nur für die satzungsmäßigen Aufgaben zu verwenden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitgliedsbeiträge oder Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
(5) Der Betrieb von Zweckbetrieben ist entsprechend der Abgabenordnung zulässig.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Bundesverbandes unterstützt. Natürliche oder juristische Personen, die die Arbeit des Bundesverbandes fördern wollen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Personen, die sich um die Förderung der Kindertagespflege besonders verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder des Bundesverbandes für Kindertagespflege werden.
(2) Mitglied des Bundesverbandes für Kindertagespflege kann nur sein, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland akzeptiert und nicht ablehnt oder bekämpft.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Falle einer Ablehnung entscheidet auf Antrag des Nichtaufgenommenen die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
1. bei juristischen Personen bei deren Auflösung;
2. mit dem Tod des Mitglieds;
3. durch Ausschluss;
4. durch Austritt.
(5) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in Textform gekündigt werden. Das Mitglied hat die Kündigung gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
Die Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds durch den Bundesverband gilt als wirksam, wenn sie innerhalb der oben genannten Frist an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitglieds geschickt wurde.
(6) Ein Mitglied darf durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen und das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und in der Mahnung auf diese Ausschlussregelung ausdrücklich hingewiesen wurde. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gegeben werden.
(7) Mitglieder des Bundesverbandes können aus wichtigem Grund vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt, sein Ansehen schädigt oder den
Vereinsfrieden schwer beeinträchtigt. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Das auszuschließende Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen. Das auszuschließende Mitglied hat in dieser Mitgliederversammlung das Recht der Anhörung. Hierüber ist das auszuschließende Mitglied rechtzeitig zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitglieds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Bei Ausschlussverfahren nach Absatz 6 und 7 ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Stimmrechte in der Mitgliederversammlung:
1. Natürliche Personen haben jeweils eine Stimme. Juristische Personen haben zwei Stimmen. Sind in der Mitgliederversammlung mehr natürliche Personen anwesend oder vertreten als juristische Personen, erhöht sich das Stimmrecht jeder vertretenen juristischen Person um so viele Stimmen, wie dafür nötig sind, dass die Stimmenzahl der juristischen Personen mindestens das Doppelte der addierten Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten natürlichen Personen beträgt.
2. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3. Die stimmberechtigten Mitglieder üben das Stimmrecht entweder persönlich, durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte aus. Eine Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und ist dem Vorstand vor der Sitzung anzuzeigen. Eine Vertretung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ist nur für ein anderes stimmberechtigtes Mitglied möglich.
4. Die Stimmberechtigten weisen sich gegenüber dem Vorstand durch die Stimmrechtsbescheinigung aus.
5. Während eines Beschäftigungsverhältnisses zum Verein oder zu einem Unternehmen/Träger, an dem der Verein direkt oder indirekt beteiligt ist, ruht das Stimmrecht als Vereinsmitglied, außer bei Vorstandsmitgliedern.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird in Jahresbeiträgen erhoben.
(2) Ehrenmitglieder können durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
(3) Scheidet ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahrs aus, so ist eine Erstattung von Beiträgen, die für das laufende Geschäftsjahr im Voraus erbracht wurden, ausgeschlossen.
(4) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange es sich mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages oder eines Teils länger als sechs Monate in Verzug befindet.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Bundesverbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Aufsichtsrat
c) Der Vorstand
d) Die Länderkonferenz
e) Der Beirat
(2) Die Mitglieder der Organe haben über alle vertraulichen Angaben, Angelegenheiten und Geschäftsergebnisse des Vereins Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach Beendigung des Amtes fort.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder es 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand geleitet. Bei Verhinderung aller Vorstandmitglieder erfolgt die Leitung durch ein Aufsichtsratsmitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;
b) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Grundsatzfragen;
c) Entscheidung über ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegte Beschlussgegenstände;
d) Wahl von zwei Kassenprüfer*innen;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes einschließlich des Jahresabschlusses;
g) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen;
h) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Ladung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an die letzte dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse abgeschickt wurde.
Ein Versand der Einladung ausschließlich per E-Mail ist möglich, wenn das betreffende Mitglied dem vorab in Textform zugestimmt hat. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung, die Anträge sowie weitere zum Verständnis notwendige Unterlagen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zuzuschicken oder über das Internet zugänglich zu machen.
(2) Anträge zur Änderung der Tagesordnung und sonstige Anträge, die nach der in Nr. 1 gesetzten Frist gestellt werden, können als dringliche Anträge gestellt werden. Über die Dringlichkeit ist auf der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
(3) Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt Abs. 1 analog.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgezählt.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgezählt.
(7) Auf Antrag eines Mitglieds wird ein Beschlusspunkt geheim abgestimmt.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der/dem Protokollführer*in und der Tagungsleitung zu unterzeichnen.
§11 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 3 oder 5 Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Der Aufsichtsrat soll stets eine ungerade Zahl an Mitgliedern haben. Der Aufsichtsrat bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt wurde. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds während der Amtszeit ernennt der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied. Auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung findet eine Nachwahl des Ersatzmitglieds statt.
(2) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(3) Der Aufsichtsrat trifft sich in der Regel viermal im Jahr.
(4) Aufsichtsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass das Aufsichtsratsamt gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt wird.
(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates regelt insbesondere die Beschlussfassung. Der Aufsichtsrat kann weitere Ordnungen beschließen, die nicht Teil dieser Satzung sind.
§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat legt die Grundsätze der Arbeit des Vereins fest und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er kann jederzeit Auskunft von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften des Vereins sowie den Bestand der Vereinskasse und die Konto- und Warenbestände einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Er kann damit auch einzelne Mitarbeiter*innen oder besondere Sachverständige beauftragen.
(2) Der Aufsichtsrat trifft die Entscheidung, ob der Vorstand aus einer Person oder zwei Personen besteht. Ihm obliegt die Bestellung, Anstellung und Abberufung des Vorstandes.
(3) Der Abschluss und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandmitgliedern obliegt ebenfalls dem Aufsichtsrat. Wird ein Vorstandsmitglied abberufen, so hat der Aufsichtsrat das Dienstverhältnis, d.h. die Anstellung, ebenfalls zu beenden.
(4) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Vergütung für Vorstandsmitglieder. Die Vergütung eines Vorstandsmitglieds muss angemessen sein und sich am TVöD-Bund orientieren.
(5) Der Aufsichtsrat prüft die Zustimmung / Genehmigung für die in § 14 (2) und (3) genannten zustimmungspflichtigen Entscheidungen / Beschlüsse des Vorstands.
(6) Besteht der Vorstand aus zwei Personen und können sich diese nicht auf einen Beschluss einigen und legen diesen dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vor, so entscheidet der Aufsichtsrat verbindlich über die Angelegenheit. Die Umsetzung im Außenverhältnis obliegt dem Vorstand.
(7) Der Aufsichtsrat prüft und beschließt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.
(8) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Einsetzung der Länderkonferenz und oder des Beirats sowie über deren Aussetzung / Beendigung; er beruft die zu bestellenden Mitglieder des Beirats auf Vorschlag des Vorstandes und beruft diese ab.
(9) Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen oder Fachgremien einsetzen.
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied und optional einem weiteren hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und berufen. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit auf Grundlage eines Dienstvertrages eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung bestimmt sich nach dem mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied geschlossenen Dienstvertrag. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Dienstvertrages ist der Aufsichtsrat. Ein ehrenamtlicher Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung bis zur gesetzlich zulässigen Höhe erhalten.
(4) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, so ist dieses alleinvertretungsberechtigt. In diesem Fall gelten im Innenverhältnis für bestimmte Geschäfte besondere Zustimmungserfordernisse, welche unter § 14 (2) geregelt sind. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so vertreten diese den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt wird.
(6) Der Vorstand kann weitere Ordnungen beschließen, die nicht Teil dieser Satzung sind.
(7) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Der Ablauf der Beschlussfassung ist in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Aufgaben und Pflichten des Vorstandes sind:
a) die Führung der Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Vereinsorgane;
b) die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich;
c) die Leitung der Geschäftsstelle. Der Vorstand ist Vorgesetzter aller in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiter*innen;
d) die Aufstellung des Haushaltsplans;
e) Finanz- und Ergebnisverantwortung sowie die Kassengeschäfte und deren Kontrolle;
f) die Sicherstellung der Informationsflüsse gegenüber dem Aufsichtsrat und der Mitgliederversammlung;
g) die Planung und Steuerung der strategischen Ausrichtung der Vereinsarbeit;
h) die Verantwortung für die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit;
i) Beschluss über Ausschlussanträge nach § 5 (6), § 7 (2) sowie nach seiner Geschäftsordnung;
j) Berufung und Abberufung von Personen in die vom Aufsichtsrat eingesetzte Länderkonferenz;
k) Einberufung, Einladung und Bestimmung von Zeit und Ort der Länderkonferenz und des Beirates.
(2) Besteht der Vorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, so hat er für Entscheidungen nach § 5 (6 und 7), § 7 (2), § 18 im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen, es sei denn, die Entscheidung duldet keinen Aufschub. In einem solchen Fall ist die Entscheidung im Nachhinein dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Vorstand hat für Beschlüsse und Entscheidungen, die einen Geschäftswert von 10.000 EUR oder mehr haben, im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen, es sei denn, die Entscheidung duldet keinen Aufschub. In einem solchen Fall ist der Beschluss / die Entscheidung im Nachhinein dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Für bestimmte Geschäfte kann der Aufsichtsrat seine generelle Zustimmung im Vorhinein erteilen.
§ 15 Die Länderkonferenz
(1) Die Länderkonferenz ist ein optionales beratendes Organ zwischen Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Sie soll dazu beitragen, länderspezifische und länderübergreifende Entwicklungen der Kindertagespflege zu erkennen, zu bewerten und ggf. Empfehlungen abzugeben. Sie dient der Vernetzung und Kooperation der Mitglieder.
(2) Der Länderkonferenz gehören die Landesverbände an, die Mitglied im Bundesverband sind. Der Vorstand kann weitere natürliche oder juristische Personen in die Länderkonferenz berufen. Der Aufsichtsrat kann Empfehlungen für die Berufung aussprechen. Die Abberufung von Mitgliedern der Länderkonferenz obliegt dem Vorstand.
(3) Jedes ordentliche oder vom Vorstand berufene Mitglied der Länderkonferenz hat eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied oder ein Aufsichtsratsmitglied leitet die Länderkonferenz. Der Länderkonferenz gehört der Vorstand nach § 11 (1) dieser Satzung an. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(4) Die Länderkonferenz wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse abgeschickt wurde. Ein Versand der Einladung ausschließlich per Mail ist möglich, wenn das betreffende Mitglied dem schriftlich zugestimmt hat. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen. Bei Verhinderung des Vorstands hat dies durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung, die Anträge sowie weitere zum Verständnis notwendige Unterlagen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform zuzusenden.
(5) Die Länderkonferenz trifft sich in der Regel zweimal im Jahr. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt. Die Durchführung der Länderkonferenz kann digital oder in hybrider Form erfolgen.
(6) Die Länderkonferenz kann Empfehlungen an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand abgeben. Empfehlungen werden durch offene Abstimmungen per Mehrheitsvotum getroffen.
(7) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das den Mitgliedern per E-Mail zugesandt wird. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollanten*in zu unterzeichnen.
(8) Die Mitglieder der Länderkonferenz können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss zu ihren Reisekosten erhalten. Die Höhe des Zuschusses wird vom Vorstand festgelegt.
§ 16 Rechnungswesen
(1) Über Einnahmen und Ausgaben des Bundesverbandes ist Buch zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei gleichberechtigte Kassenprüfer*innen.
Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Die Kassenprüfer*innen prüfen die Jahresrechnung des Vereins. Über die Prüfung der gesamten Kassen- und Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 17 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus Personen, die aus verschiedenen Fach- und Arbeitsgebieten kommen. Sie müssen nicht Mitglied des Bundesverbandes sein. Der Aufsichtsrat kann den Beirat allgemein oder für bestimmte Zwecke einsetzen und auflösen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstands vom Aufsichtsrat berufen und abberufen. Die Amtszeit des Beirates entspricht der Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrates. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
(3) Der Beirat bestimmt aus der Mitte seiner Mitglieder eine*n Beiratsvorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in.
(4) Der Beirat tagt in der Regel einmal im Jahr. Einberufung, Einladung und Ort und Zeit werden vom Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirats festgelegt. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden des Beirates geleitet; bei ihrer/seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Beirates.
(5) Der Beirat wird vom Vorstand in mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform eingeladen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Post-oder E-Mail-Adresse abgeschickt wurde. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung, die Anträge sowie weitere zum Verständnis notwendige Unterlagen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform zuzusenden. Der Beirat kann Empfehlungen an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand abgeben. Empfehlungen werden durch offene Abstimmungen per Mehrheitsvotum getroffen. Geheime Abstimmungen sind auf Antrag eines Mitgliedes durchzuführen.
(6) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, dass den Mitgliedern per E-Mail zugesandt wird. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollanten*in zu unterzeichnen.
§ 18 Weitere Ordnungen
Der Vorstand kann weitere Ordnungen zu einzelnen Arbeitsbereichen des Vereins erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
Die Mitgliederversammlung und der Aufsichtsrat sind über den Erlass einer neuen Ordnung zu informieren.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 27.04.2024