Satzung

Seit seiner Gründung 1978 hat der Bundesverband für Kindertagespflege im Laufe der Geschichte seinen Namen geändert und vereinzelt seine Satzung den aktuellen Entwicklungen in der Jugendhilfe und der Vereinsorganisation angepasst.

Hier können Sie die aktuelle Satzung herunterladen.

Satzung des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30. April 2016 und geändert am 05.04.2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen: Bundesverband für Kindertagespflege e.V. Bildung, Erziehung und Betreuung

(2) Sitz des Vereins ist Berlin; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(3) Der Vorstand im Sinne von § 11 (1) der Satzung ist ermächtigt, mit einstimmigem Beschluss die Satzung hinsichtlich des Sitzes (Abs. 2) in der Weise zu ändern, dass der Sitz an einen anderen Ort in Deutschland verlegt wird.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze

Der Bundesverband setzt sich für die Rechte von Kindern zur Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten ein.

Das Wohl des Kindes in allen Formen der Kindertagespflege steht im Mittelpunkt. Grundlage der Arbeit des Bundesverbandes sind die geltenden Gesetze des Bundes und der Länder sowie die UN-Kinderrechtskonvention.

Der Bundesverband setzt sich für positive Lebensbedingungen der Kinder und ihrer Familien ein, sowie für gute Rahmenbedingungen für die Arbeit der Kindertagespflegepersonen. Er trägt zum Erhalt und zur Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt bei.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

 § 3 Ziele und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Bundesverband ist die Fachorganisation der Kinderbetreuung in Kindertagespflege. Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe repräsentiert und unterstützt er die fachliche Zielsetzung seiner Mitgliedsorganisationen.

Der Verband ist gemeinnützig tätig. Er respektiert die Arbeit der Mitgliedsverbände in den Ländern und Kommunen, sowie der Fachberatungen und Fachdienste.

Der Verband macht sich die Umsetzung der gesetzlichen Gleichrangigkeit der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ziel.

(2) Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:

  1. Begleitung des Ausbaus der Kinderbetreuung in Kindertagespflege gemäß dem Kinder-und Jugendhilfegesetz/SGB VIII in der geltenden Fassung.
  2. Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung zum Wohle der Kinder in der Kindertagespflege.
  3. Förderung der fachlichen und methodischen Arbeit der Erziehung von Kindern in allen Formen der Kindertagespflege.
  4. Anstoßen von und Mitwirken an politischen Initiativen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Perspektiven in der Kindertagespflege.
  5. Weiterentwicklung von Konzeptionen zur Beratung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen und für die Beratung der Personensorgeberechtigten.
  6. Fort-und Weiterbildung von Multiplikatoren.
  7. Öffentlichkeitsarbeit zur Kindertagespflege.
  8. Förderung wissenschaftlicher Erkenntnisse und deren Transfer in die Praxis.

1)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern, Kommunen sowie Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

2)    Förderung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kindertagespflege.

(3) Aufgaben des Bundesverbandes gegenüber seinen Mitgliedern 

  1. Förderung der fachlichen und politisch-strategischen Arbeit zur Entwicklung der Kindertagespflege
  2. Beratung in fachlichen, rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
  3. Unterstützung und Beratung der Landesverbände/Landesarbeitsgemeinschaften, Mitgliedsorganisationen und natürlichen Personen als Mitglieder.
  4. Veröffentlichung und Bereitstellung von Informationsschriften des Verbandes für die Öffentlichkeit und verschiedene fachliche Zielgruppen.
  5. Förderung der Kooperation von Mitgliedern untereinander.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Verbandes sind nur für die satzungsmäßigen Aufgaben zu verwenden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Mitgliedsbeiträge oder Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

(5) Der Betrieb von Zweckbetrieben ist entsprechend der Abgabenordnung zulässig.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Verbandes unterstützt. Natürliche oder juristische Personen, die die Arbeit des Bundesverbandes fördern wollen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Personen, die sich um die Förderung der Kindertagespflege besonders verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder des Bundesverbandes für Kindertagespflege werden. 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Falle einer Ablehnung entscheidet auf Antrag des Nichtaufgenommenen die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet.

 

  1. bei juristischen Personen bei deren Auflösung
  2. mit dem Tod des Mitglieds
  3. durch Ausschluss
  4. durch Austritt.

(4) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. Das Mitglied hat die Kündigung gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. 

Die Kündigung gilt als wirksam, wenn sie innerhalb der oben genannten Frist an die letzten dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitglieds geschickt wurde.

(5) Ein Mitglied darf durch den Vorstand ausgeschlossen und das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und in der Mahnung auf diese Streichungsregelung in allgemeiner Form hingewiesen wurde. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gegeben werden.

(6) Mitglieder, die den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder den Vereinsfrieden schwer beeinträchtigen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gegeben werden. Das auszuschließende Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen. Das auszuschließende Mitglied hat hier das Recht der Anhörung.

(7) Bei Ausschlussverfahren nach Nr. 5 und 6 ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Stimmrechte in der Mitgliederversammlung

  1. Natürliche Personen haben jeweils eine Stimme. Juristische Personen haben mindestens zwei Stimmen, müssen jedoch im Verhältnis so viele Stimmen haben, das die Stimmenzahl mindestens das Doppelte der addierten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten natürlichen Personen beträgt.
  2. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die stimmberechtigten Mitglieder üben das Stimmrecht entweder persönlich, durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte aus. Eine Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und ist dem Vorstand vor der Sitzung anzuzeigen. Eine Vertretung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ist nur für einanderes stimmberechtigtes Mitglied möglich.
  4. Die Stimmberechtigten weisen sich gegenüber dem Vorstand durch die Stimmrechtsbescheinigung aus.
  5. Während eines Beschäftigungsverhältnisses zum Verein oder zu einem Unternehmen/Träger, an dem der Verein direkt oder indirekt beteiligt ist, ruht – außer bei Vorstandsmitgliedern – das Stimmrecht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

a)   Die Mitgliederversammlung

b)   Der Vorstand

c)   Der/die Geschäftsführer/-in als besondere/r Vertreter/-in nach § 30 BGB

d)   Die Länderkonferenz

e)    Der Beirat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens als zwei Jahre einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder es 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Bei ihrer/seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch ein anderes Vorstandsmitglied.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat folgende Aufgaben:

a)   Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

b)   Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Grundsatzfragen.

c)   Entscheidung über ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegte Beschlussgegenstände.

d)   Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen.

e)   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

f)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der/des Geschäftsführers/-in einschließlich des Jahresabschlusses.

g)   Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/-innen.

h)   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

i)     Die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Fachgremien bei Bedarf.

j)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Ladung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse abgeschickt wurde, Ein Versand der Einladung ausschließlich per E-Mail ist möglich, wenn das betreffende Mitglied dem schriftlich zugestimmt hat. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung, die Anträge sowie weitere zum Verständnis notwendige Unterlagen sind die Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zuzuschicken oder über das Internet zugänglich zu machen.

(2) Anträge zur Änderung der Tagesordnung und sonstige Anträge, die nach der in Nr. 1 gesetzten Frist gestellt werden, können als dringliche Anträge gestellt werden. Über die Dringlichkeit ist auf der Mitgliederversammlung zu entscheiden.

(3) Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt Abs. 1 analog.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

(8) Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung können auf der Mitgliederversammlung auch spontan gestellt werden.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer/-in und dem/der Tagungsleiter/-in zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • der/dem Bundesvorsitzenden.
  • zwei Stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Diese bilden den BGB-Vorstand.
  • sowie bis zu 4 Beisitzern/-innen.

2. Der/die Geschäftsführer/-in als besondere/r Vertreter/-in nach § 30 BGB nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied aus der Mitgliedschaft berufen. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, soll das kommissarische Vorstandsmitglied ins Vereinsregister eingetragen werden.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Bundesvorsitzende sowie die beiden Stellv. Bundesvorsitzenden. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall wird die Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Beschlussfassung per Telefonkonferenz oder E-Mail-Abfrage ist möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zugestimmt haben.

7.  Der Vorstand beruft und entlässt den/die Geschäftsführer/-in als besonderen Vertreter/-in nach § 30 BGB.

8. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

9. Der Vorstand erarbeitet in Abstimmung mit dem/der Geschäftsführer/-in eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Der Vorstand kann weitere Ordnungen beschließen, die nicht Teil dieser Satzung sind.

10. Der Vorstand beschließt über Ausschlussanträge nach § 5, Abs. 6.

11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/-in und der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

§ 12 Die Länderkonferenz

(1) Die Länderkonferenz ist ein beratendes Organ zwischen Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Sie soll dazu beitragen, länderspezifische und länderübergreifende Entwicklungen der Kindertagespflege zu erkennen, zu bewerten und ggf. Empfehlungen abzugeben. Sie dient der Vernetzung und Kooperation der Mitglieder.

(2) Der Länderkonferenz gehören die Landesverbände an, die Mitglied im Bundesverband sind. Der Vorstand kann weitere natürliche oder juristische Personen in die Länderkonferenz berufen.

(3) Jedes ordentliche oder vom Vorstand berufene Mitglied der Länderkonferenz hat eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied leitet die Länderkonferenz. Der Länderkonferenz gehört der BGB-Vorstand nach § 11 Abs. 1 sowie der/die Geschäftsführer/-in an. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(4) Die Länderkonferenz wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse abgeschickt wurde. Ein Versand der Einladung ausschließlich per Mail ist möglich, wenn das betreffende Mitglied dem schriftlich zugestimmt hat. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung, die Anträge sowie weitere zum Verständnis notwendige Unterlagen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zuzuschicken oder über das Internet zugänglich zu machen. 

(5) Die Länderkonferenz trifft sich in der Regel zweimal im Jahr. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt.

(6) Die Länderkonferenz kann Empfehlungen an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand abgeben. Empfehlungen werden durch offene Abstimmungen per Mehrheitsvotum getroffen.

(7) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das den Mitgliedern per E-Mail zugesandt wird. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollanten/-in zu unterzeichnen.

(8) Die Mitglieder der Länderkonferenz können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss zu ihren Reisekosten erhalten. Die Höhe des Zuschusses wird vom Vorstand festgelegt.

§ 13 Rechnungswesen

(1) Über Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Buch zu führen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei gleichberechtigte Kassenprüfer/-innen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassen- und Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Der Beirat und weitere Fachgremien

(1) Der Beirat des Bundesverbandes für Kindertagespflege hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins wissenschaftlich, politisch, rechtlich und organisatorisch zu begleiten und zu unterstützen.

(2) Der Beirat besteht aus Personen, die aus verschiedenen Fach- und Arbeitsgebieten kommen. Sie müssen nicht Mitglied des Bundesverbandes sein.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen und abberufen. Die Amtszeit des Beirates ist an die Amtszeit des Vorstandes gebunden.

(4) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/-in.

(5) Der Beirat tagt in der Regel einmal im Jahr. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden geleitet; bei ihrer/seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Beirates oder den/die Geschäftsführer/-in.

(6) Der Beirat wird vom/von der Geschäftsführer/-in mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Post-oder E-Mail-Adresse abgeschickt wurde. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung, die Anträge sowie weitere zum Verständnis notwendige Unterlagen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zuzuschicken oder über das Internet zugänglich zu machen.

(7) Der Beirat kann Empfehlungen an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand abgeben. Empfehlungen werden durch offene Abstimmungen per Mehrheitsvotum getroffen. Geheime Abstimmungen sind auf Antrag eines Mitgliedes durchzuführen.

(8) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, dass den Mitgliedern per E-Mail zugesandt wird. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollanten/-in zu unterzeichnen.

(9) Zur Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins können durch den Vorstand weitere ständige oder zeitweilige Gremien (Arbeitsgruppen) gegründet werden. Die Arbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung durch den Vorstand bedarf. Sie berichten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, dem Organ, das die Arbeitsgruppe gegründet hat. 

§ 15 Geschäftsführung als besondere/r Vertreter/-in

(1) Der Bundesverband führt zur Umsetzung der satzungsmäßigen Aufgaben eine Geschäftsstelle.

(2) Der Vorstand bestellt eine/n Geschäftsführer/-in als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ihr/sein Aufgabengebiet umfasst:

a)    die Führung der Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Vereinsorgane,

b)    die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der zugewiesenen Aufgabenbereiche. Der/die Geschäftsführer/-in ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

c)    die Leitung der Geschäftsstelle. Der/die Geschäftsführer/-in ist Vorgesetzte/r aller in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiter/-innen.

d)    die Aufstellung des Haushaltsplans,

e)    Finanz- und Ergebnisverantwortung, sowie die Kassengeschäfte und deren Kontrolle,

f)     die Sicherstellung der Informationsflüsse gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung,

g)    die Sicherstellung der statuarischen und gesetzlichen Pflichten, die sich aus der Geschäftsführung ergeben,

h)    die Planung und Steuerung der strategischen Ausrichtung der Vereinsarbeit,

i)      die Verantwortung für die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 16 Weitere Ordnungen

Der Vorstand kann weitere Ordnungen zu einzelnen Arbeitsbereiche des Vereins erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. – zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Letzte Fassung vom 05.05.2017