Rentenversicherung / Alterssicherung

Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig nach § 2 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Sie gelten in der Begründung als besonders schutzwürdige Gruppe von Tätigen, die eine Leistung nach dem SGB VIII erbringt. Vor 2009 waren die Einkünfte aus der Kindertagespflege nach dem SGB VIII steuerfrei und damit auch nicht rentenversicherungspflichtig. Viele Kindertagespflegepersonen haben in dieser Zeit entweder privat vorgesorgt oder keine Vorsorge betrieben. Manche haben Rentenanwartschaften aus früheren Arbeitsverhältnissen durch Zahlung des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gesichert, was jedoch nicht wesentlich zur weiteren Steigerung des Rentenanspruchs führte. Wie hoch die zu erwartende Rente sein wird, hängt von der Beitragszahlung ab.

In unserem Info-Papier erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

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Mehr Hintergründe und Empfehlungen des Bundesverbandes hier.

Die Präsentation aus der Informationsveranstaltung am 19. November 2024 finden Sie hier.

 


Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen: 

 

Bin ich auch schon rentenversicherungspflichtig, wenn ich nur ein Kind oder wenige Stunden ergänzend zur Kita oder Schule Kinder betreue?

Das hängt vom Einkommen ab. Wenn es mehr als 538,00 € an steuerpflichtigem Einkommen im Monat ist, ja.

Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn ich eine private Altersvorsorge getroffen habe?

Nein, es sei denn, Sie haben sich bereits im Jahr 2010 befreien lassen können, weil Sie bei Einführung der Steuerpflicht für alle Kindertagespflegepersonen in 2009 schon steuerpflichtig waren (z.B. in einer Großtagespflegestelle oder mit privat vereinbarten Kindertagespflegeverhältnissen). Diese Befreiung gilt auch weiterhin.

Was passiert, wenn sich eine Kindertagespflegeperson nicht bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet hat, sondern einen privaten Sparvertrag abgeschlossen hat?

Grundsätzlich gilt: Nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge zur Sozialversicherung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 Jahren.
Nun ist die Frage: Hat die Kindertagespflegeperson vorsätzlich die Beiträge nicht gezahlt oder hat sie von irgendwem die Auskunft erhalten, dass die private Rentenversicherung ausreicht? Kann sie das belegen? Wäre sie verpflichtet gewesen, sich selbst über die Regelungen im SGB VI zu erkundigen? Oder hätte das Jugendamt sie darauf aufmerksam machen müssen, als die Beitragszahlungen an einen privaten Versicherungsträger nachgewiesen wurden?
Alle diese Fragen müssen im Einzelfall geklärt werden. Wir empfehlen, eine*n Rechtsanwalt*Rechtsanwältin zu befragen.

Muss das Jugendamt auch hälftige Beiträge erstatten, die sich aus privaten Zuzahlungen von den Eltern ergeben?

Private Zuzahlungen stellen andere Einnahmen dar - so, als würden man noch eine andere selbstständige Tätigkeit ausüben, bspw. Steuerberatung, Fußpflege oder anderes. Der öffentliche Jugendhilfeträger sieht sich unter Umständen nicht in der Pflicht, die hälftigen Beiträge, die sich aus diesen Einnahmen ergeben, zu erstatten. Diese Einnahmen sind eben nicht Bestandteil der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII, es sei denn, dass es dafür in der kommunalen Satzung eine Rechtsgrundlage gibt.
Dennoch wäre es natürlich von der Logik der Deutschen Rentenversicherung aus gedacht eine Möglichkeit, den Regelbeitrag zu zahlen, auch nur für den Teil Ihres Einkommens, der aus den öffentlichen Beträgen finanziert ist. 

Kann ich durch das Einzahlen einer größeren Summe an die Deutsche Rentenversicherung meinen Rentenanspruch vergrößern?

Das ist grundsätzlich möglich ab 50 Jahren. Was dabei herauskommt und ob sich das für Sie lohnt, kann nur die Deutsche Rentenversicherung oder ein*e Rentenberater*in beantworten.