Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstraße 74
12437 Berlin
Tel.: 030 / 78 09 70 69
E-Mail: info@bvktp.de
Hier finden Sie einige Antworten auf Fragen, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Regelungen, Organisatorischem und praktischen Tipps zur Praxis der Kindertagespflege ergeben.
Die Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Sie wird regelmäßig ergänzt.
Wenn Sie Anregungen für weitere FAQs haben, melden Sie sich gerne bei uns unter info@bvktp.de. Vielen Dank.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen, hat den Vorteil, dass alle Einnahmen aus der laufenden Geldleistung und andere Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel unter den beteiligten Personen aufgeteilt werden können und auch Verluste entsprechend verteilt werden. So können auch unterjährige Schwankungen ausgeglichen werden.
Eine Großtagespflegestelle ist in der Regel durch zwei Personen, die gemeinsam Kinder in Kindertagespflege betreuen, betrieben. Es gibt auch in manchen Regionen die Möglichkeit, mit mehr als zwei Personen eine Großtagespflegestelle zu betreiben. Auch ist es möglich, dass zwei Personen die Großtagespflegestelle führen und eine oder mehrere weitere Personen anstellen.
In jedem Fall stellt die Großtagespflegestelle im Sinne der §§ 705ff. BGB dar, weil es gemeinsam genutzte Räume und eine gemeinsame Bewirtschaftung der Großtagespflegestelle gibt.
Um das Ganze auch finanztechnisch und rechtlich gut abzusichern, ist es sinnvoll, die GbR beim per Vertrag zu fixieren, um Klarheit über Rechte und Pflichten zu schaffen und beim Finanzamt anzumelden. Die Gründung erfordert keine Mindestkapitaleinlage und keine Eintragung ins Handelsregister. Auch als GbR ist Kindertagespflege kein Gewerbe!
Wichtige Hinweise:
Weitere Informationen können beim Finanzamt oder bei Steuerberatern nachgefragt werden oder sind im Internet zu finden beispielsweise bei:
https://www.e-recht24.de/unternehmensgruendung/10370-gbr-gruendung.html
Nutzen Sie als Selbstständige*r für Ihre Kindertagspflege einen Arbeitsort innerhalb einer Privatwohnung, dann ist dieser Raum zugleich Ihre Betriebsstätte. Es fällt jedoch kein zusätzlicher Beitrag an, wenn die Wohnung bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie ein eigenes Zimmer für die Betreuung der Kinder in der Wohnung nutzen oder die Kindertagespflege im Wohnbereich eingerichtet haben. Zwar gilt die Betriebsstätte als beitragsfrei, es ist dennoch eine Anmeldung erforderlich.
Sollte sich Ihre Kindertagespflegestelle in extra angemieteten Räumen befinden, ist sie grundsätzlich beitragspflichtig. Das ist der Fall, wenn die Betriebsstätte nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann und betrifft beispielsweise:
Besondere Beitragsregelungen gelten für "Einrichtungen des Gemeinwohls". Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches,). Zwar sind Kindertagespflegestellen keine "Einrichtungen" - so wie Kitas -, erfüllen aber denselben Auftrag. Daher würde es sich lohnen, dieses Argument anzuführen, um dann ggf. nur ein Drittel des Beitrags (monatlich 6,12 €) zahlen zu müssen.