FAQs - einige Fragen und Antworten zu relevanten Themen

Hier finden Sie einige Antworten auf Fragen, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Regelungen, Organisatorischem und praktischen Tipps zur Praxis der Kindertagespflege ergeben.

Die Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Sie wird regelmäßig ergänzt. 

Wenn Sie Anregungen für weitere FAQs haben, melden Sie sich gerne bei uns unter info@bvktp.de. Vielen Dank.  

Gründung einer Großtagespflege als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Um die Verteilung der Einnahmen und der Verluste in einer Großtagespflegestelle unter den Beteiligten Kindertagespflegepersonen zu regeln, ist es sinnvoll, eine GbR zu gründen. 

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen, hat den Vorteil, dass alle Einnahmen aus der laufenden Geldleistung und andere Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel unter den beteiligten Personen aufgeteilt werden können und auch Verluste entsprechend verteilt werden. So können auch unterjährige Schwankungen ausgeglichen werden.

Eine Großtagespflegestelle ist in der Regel durch zwei Personen, die gemeinsam Kinder in Kindertagespflege betreuen, betrieben. Es gibt auch in manchen Regionen die Möglichkeit, mit mehr als zwei Personen eine Großtagespflegestelle zu betreiben. Auch ist es möglich, dass zwei Personen die Großtagespflegestelle führen und eine oder mehrere weitere Personen anstellen.

In jedem Fall stellt die Großtagespflegestelle im Sinne der §§ 705ff. BGB dar, weil es gemeinsam genutzte Räume und eine gemeinsame Bewirtschaftung der Großtagespflegestelle gibt.

Um das Ganze auch finanztechnisch und rechtlich gut abzusichern, ist es sinnvoll, die GbR beim per Vertrag zu fixieren, um Klarheit über Rechte und Pflichten zu schaffen und beim Finanzamt anzumelden. Die Gründung erfordert keine Mindestkapitaleinlage und keine Eintragung ins Handelsregister. Auch als GbR ist Kindertagespflege kein Gewerbe!

Was ist zu tun? 

  • Mindestens zwei Gesellschafter finden und sich über den Geschäfts- und Gesellschaftszweck – also den Betrieb einer Großtagespflegestelle - einigen.
  • Einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen, möglichst schriftlich. Inhalte sollten u. a. die Gewinn- und Verlustverteilung, die Geschäftsführung und Haftung regeln.
  • Einen Namen für die GbR festlegen (freie Namenswahl, aber kein Firmenname nach HGB).
  • Anmeldung der GbR beim Finanzamt, Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens und Beantragung einer Steuernummer.
  • Eröffnung eines Geschäftskontos (empfohlen, aber nicht verpflichtend).
  • Für die Ermittlung des Gewinns der einzelnen Gesellschafter gibt man beim Finanzamt ein extra Formular ab, wonach dann das Finanzamt den jeweiligen Gewinn ermittelt.
  • Dieser Gewinn kann dann bei der Steuererklärung angegeben werden (siehe auch Schaubild unten).

Wichtige Hinweise:

  • Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GbR.

Zum Schaubild

Weitere Informationen können beim Finanzamt oder bei Steuerberatern nachgefragt werden oder sind im Internet zu finden beispielsweise bei:

https://www.e-recht24.de/unternehmensgruendung/10370-gbr-gruendung.html   

https://www.fuer-gruender.de/wissen/existenzgruendung-planen/recht-und-steuern/rechtsform/gbr-gruenden/          

https://gruenderplattform.de/rechtsformen/gbr-gruenden          

Müssen Kindertagespflegepersonen Rundfunkgebühren zahlen?

Wesentlich ist dabei, ob die Kindertagespflege in der eigenen Wohnung oder in extra angemieteten Räumen stattfindet. 

Nutzen Sie als Selbstständige*r für Ihre Kindertagspflege einen Arbeitsort innerhalb einer Privatwohnung, dann ist dieser Raum zugleich Ihre Betriebsstätte. Es fällt jedoch kein zusätzlicher Beitrag an, wenn die Wohnung bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie ein eigenes Zimmer für die Betreuung der Kinder in der Wohnung nutzen oder die Kindertagespflege im Wohnbereich eingerichtet haben. Zwar gilt die Betriebsstätte als beitragsfrei, es ist dennoch eine Anmeldung erforderlich.

Sollte sich Ihre Kindertagespflegestelle in extra angemieteten Räumen befinden, ist sie grundsätzlich beitragspflichtig. Das ist der Fall, wenn die Betriebsstätte nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann und betrifft beispielsweise:

  • eine extern angemietete Wohnung, ein Ladengeschäft oder Büroräume,
  • einen Anbau oder eine separate Einheit innerhalb eines Wohngebäudes, die nur über einen separaten Eingang zugänglich ist.

Besondere Beitragsregelungen gelten für "Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls". Als Ein­rich­tungen des Gemein­wohls gelten ge­meinnützige Ein­rich­tungen der Jugend­hilfe im Sinne des Kinder- und Jugend­hilfe­gesetzes (Achtes Buch des Sozial­hilfe­gesetz­buches,). Zwar sind Kindertagespflegestellen keine "Einrichtungen" - so wie Kitas -, erfüllen aber denselben Auftrag. Daher würde es sich lohnen, dieses Argument anzuführen, um dann ggf. nur ein Drittel des Beitrags (monatlich 6,12 €) zahlen zu müssen.