Aktuelles 2019

10.09.2021
Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder - Gesetz ist beschlossen

Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern haben sich am 6. September 2021 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Ganztagsförderungsgesetz geeinigt.

Der Bundesrat hatte das Gremium in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 angerufen. Die Länder hatten in ihrem Anrufungsbeschluss eine Reihe von Änderungen an dem vom Bundestag am 11. Juni verabschiedeten Gesetz gefordert, die die Finanzierung des einzuführenden Anspruches auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder betreffen.

Der Kompromiss sieht unter anderem vor, dass Finanzhilfen des Bundes auch für die Erhaltung bereits bestehender Betreuungsplätze und nicht nur für die Schaffung neuer Plätze gewährt werden. Außerdem beteiligt sich der Bund mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur bis zu 50 Prozent. Neu vorgesehen sind außerdem Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030, nach denen Mehr- und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgeglichen werden.

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Der Einigungsvorschlag wurde am 07. Semptember im Bundestag und heute im Bundesrat bestätigt. Nachdem der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet hat, kann es in Kraft treten.

01.09.2021
Inklusion in der Kindertagespflege - neue Broschüre erschienen

Kinder mit ihren unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen in ihrer Entwicklung zu begleiten und zu fördern ist Aufgabe und Motivation jeder Kindertagespflegeperson. Die Broschüre möchte einen Überblick zum Thema Inklusion geben. Hierbei wird zunächst auf den Inklusionsbegriff eingegangen. Darauf aufbauend werden die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und Qualifizierungskonzepte zu diesem Thema einander gegenübergestellt. Eine Übersicht von Kompetenzen, die Kindertagespflegepersonen bzw. Fachberater*innen benötigen, um eine inklusiv ausgerichtete Kindertagespflege zu realisieren, vervollständigt die Broschüre.

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Inklusion in der Kindertagespflege
11.08.2021
Fachpolitischer Dialog - gut besucht, informativ und erfolgreich

Am 11.08.2021 fand der fünfte Fachpolitische Dialog mit Vertreter*innen aller im Bundestag vertretenen Parteien statt. Mit dabei waren Marcus Weinberg (CDU), Sönke Rix (SPD), Matthias Seestern-Pauli (FDP), Nina Stahr (B90/Grüne), Norbert Müller (die LINKE), Martin Reichardt (AfD). Alle haben betont, dass sich ihre Parteien mit der Kindertagespflege befassen, sie in der nächsten Legislaturperiode die Kindertagespflege voranbringen wollen und sich vor allem um Themen wie Vertretung, Vergütung u.a. kümmern werden. Vorgeschlagen wurde auch die Gründung eines "Runden Tisches" mit Vertreter*innen von Bund und Ländern, um regelmäßig über die Kindertagespflege zu beraten.

Weiterhin nahmen insgesamt 34 Kindertagespflegepersonen und Fachberater*innen teil und konnten ihre Fragen an die Politiker*innen richten.

Am Ende waren alle sehr zufrieden mit der Veranstaltung und bedankten sich beim Bundesverband für die Gelegenheit, miteinander ins Gespräch gekommen zu sein.

06.08.2021
Kinderrechte sind unverzichtbar

Ausgehend von der Bundestagung im April diesen Jahres hat sich eine Gruppe von Netzwerkerinnen mit der Frage beschäftigt, ob und wie unter Pandemiebedingungen die Rechte und der Schutz der Kinder im Blick behalten werden können. Ausgangspunkt der Diskussion war die zu der Zeit angedachte Testpflicht für Kita-Kinder.

Ergebnis dieser Diskussionen ist ein Schreiben, das die Umsetzung von Kinderrechten in Kitas betont und Verantwortungsträger*innen dazu
auffordert, die Kinderrechte als handlungsleitendes Prinzip und Grundlage aller Überlegungen für die Gestaltung der Arbeit in der Kita zu sehen – auch unter Pandemie-Bedingungen.

Lesen Sie das Schreiben des Netzwerks hier.

Datei-Download
01.07.2021
Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl

Der Bundesverband für Kindertagespflege hat zur diesjährigen Bundestagswahl allen im Bundestag vertretenen Parteien acht Fragen als Wahlprüfsteine zur Beantwortung vorgelegt, die die Kindertagespflege zum Inhalt haben.
Die Antworten werden, sobald sie eingegangen sind, an dieser Stelle veröffentlicht.

Die Wahlprüfsteine können Sie hier einsehen und herunterladen.

04.06.2021
Neues Bilderbuch erschienen: "Ein guter Start in die Kindertagespflege"

Die Grundlage für eine gute Betreuung, Bildung und Erziehung ist eine sichere Beziehung zur Kindertagespflegeperson. Dafür ist eine Eingewöhnungszeit in der Kindertagespflegestelle notwendig. Mit diesem Buch gehen wir zusammen durch diese Zeit.

Ab sofort kann das Bilderbuch gegen Übernahme der Versandkosten bestellt werden.

Zur Bestellung

Bilderbuch: Ein guter Start in die Kindertagespflege
10.05.2021
Die Aktionswoche war ein voller Erfolg!

Auch unter Pandemie-Bedingungen haben Kindertagespflegepersonen und Fachberater*innen gezeigt: Kindertagespflege ist da! Mit vielen kreativen Ideen und Beiträgen in sozialen Medien haben sie Kreativität und Engagement gezeigt.

Dafür bedanken wir uns im Namen der Kindertagespflege sehr herzlich! 

Das ist Ansporn für alle, die sich für die Kindertagespflege einsetzen und gute Bedingungen in der pädagogischen Praxis und für die Kinder in der Kindertagespflege jeden Tag aufs Neue schaffen.

Die nächste Aktionswoche findet vom 09.-15. Mai 2022 statt. Machen Sie (wieder) mit! Wir freuen uns auf Ihre Aktionen und Beiträge.

Viel Spaß beim Ansehen der Videos, Fotos und auch beim Lesen der Medienbeiträge, klicken Sie auf:

Videos, Fotos, Medienbeiträge

07.05.2021
Änderungen im SGB VIII endgültig beschlossen

Am 22.04.2021 hat der Bundestag das Kinder- und Jugendlichenstärkungsgesetz beschlossen, das auch Änderungen im SGB VIII enthält. Für die Kindertagespflege sind einige wesentlichen Änderungen enthalten.

Heute, am 07.05.2021 hat auch der Bundesrat zugestimmt. Wenn das Gesetz vom Bundespräsidenten unterschrieben wurde, kann es umgehend in Kraft treten.

Änderungen, die die Kindertagespflege betreffen im Überblick (die fett markierten Passagen sind erst kürzlich in den ursprünglichen Entwurf aufgenommen worden):

  • Durchgängig wird der Begriff „Tagespflege“ durch „Kindertagespflege“ ersetzt.
  • § 8a (5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhalts-punkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
  • § 22 Abs. 1 (bb) ergänzt: „Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen.“
  • § 22 Abs. 2 (cc) ergänzt: „Hierzu sollen sie die Erziehungs-berechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.“
  • § 23 Abs. 2 (bb): In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Beiträge zu einer“ das Wort „angemessenen“ eingefügt
  • § 27 Abs. 2 Satz 3: „Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kin-des oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.“ Das bedeutet, dass nun auch die Familienpflege/Kindertagespflege nach § 32 Satz 2 mit anderen Hilfen kombiniert werden kann.
  • § 87 a: „(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“.

Weitere Informationen sowie Begründungen und Ausführungen dazu finden Sie beim Deutschen Bundestag.

27.03.2021
Rückschau: Tag der Kindertagespflege

Der Tag der Kindertagespflege im Online-Format war ein voller Erfolg! Rund 500 Personen nahmen begeistert von Anfang bis Ende an der Veranstaltung teil, wie die Umfragen zeigten. Der Nutzen für die eigene Praxis wurde als sehr groß bezeichnet und fast alle meinten, online wäre ein gute Möglichkeit gewesen, daran teilzunehmen.

Die Vorträge und weiterführendes Material finden Sie demnächst hier.

23.03.2021
Eilantrag gegen Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege erfolglos

Das OVG Münster hat einen Eilantrag einer Mutter abgelehnt, die sich gegen die Aufhebung der ihr im Januar 2018 erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege gewandt hatte.

Der Aufhebung vorausgegangen war die Meldung der Eltern eines von der Tagespflegeperson betreuten Kleinkindes, wonach dieses berichtet habe, während der Betreuungszeit, zu der keine weiteren Kinder oder sonstigen Personen anwesend waren, von der Tagespflegeperson auf den Hinterkopf und das Gesäß geschlagen worden zu sein. Die Eltern des Kindes hatten zuvor bereits Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Das Ermittlungsverfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin bestreitet die Vorwürfe. Der daraufhin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellte Eilantrag blieb erfolglos.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis nicht offensichtlich rechtswidrig sei und die Folgenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfalle. Zwar sei es nicht bei jeglichem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und die existenzielle Bedeutung für die Tagespflegeperson gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Kinderschutz zurücktreten zu lassen. Vielmehr seien die Gegebenheiten des Einzelfalls in die Gewichtung mit einzubeziehen, wie etwa die Schwere des Vorwurfs sowie ein hinreichend konkretisiertes Vorliegen des Vorwurfs. Danach falle hier die Abwägung zu Lasten der Tagespflegeperson aus. Das betroffene Kind habe den Vorwurf nicht unerheblicher körperlicher Übergriffe zweimal gegenüber den Eltern geschildert. Die Eltern hätten zudem bei ihrem Kind eine Verhaltensänderung festgestellt und sich zur Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei entschlossen. Die dort abgegebene Sachverhaltsschilderung unterliege im derzeitigen Verfahrensstand hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit keinen grundlegenden Bedenken.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 23.03.2021

Aktenzeichen:12 B 62/2112 B

22.01.2021
Neuer Film zur Kindertagespflege ab sofort online

Wir freuen uns sehr, Ihnen unseren Imagefilm „Dein erster Tag“ präsentieren zu können. Dieser wurde im Rahmen des Projektes zur Beratung und Begleitung der Umsetzung des QHB und des Bundesprogramms ProKindertagespflege erstellt und ist somit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert. Der Film gibt einen authentischen Einblick in den Alltag einer Kindertagespflegestelle und verdeutlicht somit sehr anschaulich, dass es sich bei der Kindertagespflege um eine qualifizierte, flexible und familienähnliche Betreuungsform handelt. Der Film ist in Zusammenarbeit mit dem Berliner Sozialunternehmen Studio 2B (www.studio2b.de ; www.deinerstertag.de) entstanden. Er ist im 360° Format gedreht. Somit kann der*die Betrachter*in den Blick in alle Richtungen schweifen lassen, indem sie*er mit der Maus, dem Touchscreen oder auch dem einfachen Schwenken des Gerätes die Perspektiven des Bildes selbst steuert. Der Film ist online verfügbar. Probieren Sie es einfach mal aus.  Wir wünschen viel Spaß beim Anschauen!

Hier Film ansehen

08.01.2021
COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt

Die geltende Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung "Infektionskrankheiten"; dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte "im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war."

Das könnte also auch für Kindertagespflegepersonen gelten.

Der Bundesverband hatte auf dieses Problem bereits vor einigen Monaten mit einem Schreiben an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege - BGW - aufmerksam gemacht.

Lesen Sie hier mehr.